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Ordnungsbehördliche Bestattung (Bestattungspflicht)


Allgemeine Informationen

Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörigen) nach einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet und sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen. Rangfolge nach dem Bestattungsgesetz NRW:

 

  1. Ehegatten

  2. Lebenspartner

  3. volljährige Kinder

  4. Eltern

  5. volljährige Geschwister

  6. Großeltern

  7. volljährige Enkelkinder

 

Bestattung durch die Ordnungsbehörde

Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr erst veranlasst, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind, oder die vorhandenen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen (z.B. familiäre Konflikte) als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung (z.B. Angehörige können nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von 10 Kalendertagen ermittelt werden) entbindet nicht von der Kostentragungspflicht. Die für die ordnungsbehördliche Bestattung angefallenen Bestattungskosten, einschließlich einer Verwaltungsgebühr von bis zu 300 Euro, müssen in der Regel durch die Hinterbliebenen erstattet werden.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede

Patrick Langowski
EG, 0|21
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-252
Telefax (02301) 915-44252

Luca Floreck
EG, 0|21
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-253
Telefax (02301) 915-44253