Gaststättenwesen
Allgemeine Informationen
Gaststättenrechtliche Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der gemeindlichen Ordnungsverwaltung. Sie erhalten dort alle notwendigen Informationen, Dienstleistungen und Anträge für Gaststättenerlaubnisse/Konzessionen.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie,
wenn Sie als natürliche oder juristische Person, zum Beispiel Verein, AG, GmbH, öffentliche Körperschaft und so weiter Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) und / oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und bei Handelsgesellschaften (OHG, KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe immer dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (zum Beispiel Schank- und Speisewirtschaft, Discothek, Imbiss etc.) erteilt.
Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn weder Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers noch hinsichtlich der Eignung des Objekts bestehen.
Es wird daher empfohlen, bereits vor Anpachtung einer Gaststätte Kontakt mit der Konzessionsbehörde aufzunehmen.
Vor der Vorlage des Gaststättenantrages ist sicherzustellen, dass die notwendige Baugenehmigung für die gewünschte Betriebsform und die vorgesehenen Räume vorliegt.
Erlaubnisfreie Gaststätten benötigen eine gültige Baugenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes sowie eine Gewerbeanmeldung bevor der Betrieb aufgenommen wird.
Auch das vorübergehende Verabreichen von alkoholischen Getränken im Rahmen einer Veranstaltung, zum Beispiel Vereins- oder Betriebsfest, Weihnachtsmarkt und so weiter ist ebenfalls erlaubnispflichtig (Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz).
Für den Betrieb einer Außenbewirtungsfläche ist bei erlaubnispflichtigen Betrieben zunächst eine entsprechende Gaststättenerlaubnis notwendig.
Nach Erlaubniserteilung ist bei Außenbewirtungsflächen auf öffentlich-rechtlichen Flächen zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis notwendig.
Bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben ist für die Inanspruchnahme von öffentlich-rechtlicher Fläche nur eine Sondernutzungserlaubnis notwendig.
Hinweis:
Wir informieren Sie gerne über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung in Ihrem individuellen Fall. Dieses Angebot nehmen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse an, da es der vorherigen Klärung des Verfahrens dient und eine kostenpflichtige Ablehnung Ihres Antrages vermeiden soll.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALESAllee 5
59439 Holzwickede
Patrik Büttner
Allee 5
59439 Holzwickede
(02301) 915-270
(02301) 915-44270