Geburtsurkunde
Meldebescheinigung
Ausweis
Spätaussiedlerbescheinigung
Nachweis über die Zeit der Kommandantur
Bankverbindung (Kundenkarte)
Vertriebenenangelegenheiten
Allgemeine Informationen
Wir helfen Spätaussiedlern bei allen notwendigen Formalitäten, die nicht bereits in der Zentralen Aufnahmestelle erledigt worden sind. Hilfe und Unterstützung leisten wir im Rahmen unserer Möglichkeiten insbesondere auch mit dem Ziel einer schnellen und umfassenden sozialen Integration der aufgenommenen Menschen.
Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sind:
in der Regel deutsche Volkszugehörige,
- die vor dem 01. Januar 1993 geboren sind,
- die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland, Litauen
- nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben
und
- innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt genommen haben,
- wenn sie eine der Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG erfüllen.
Personen, die keine Spätaussiedler, aber diesen gleichzusetzen sind, sind:
Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG
Sie sind selbst nicht Spätaussiedler, haben aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Sie können ihre Rechtsstellung nur von Personen ableiten, die selbst Spätaussiedler sind. Der Begriff "Abkömmling" (§ 7 Abs. 2) wird ohne altersbezogene Einschränkung gebraucht.
Antragsaufnahme Eingliederungspauschale:
Spätaussiedler, die vor dem 01. April 1956 bzw. vor dem 01. Januar 1946 geboren sind, können auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe erhalten, sofern sie in Russland unter Kommandanturaufsicht gestanden haben. Die Eingliederungspauschale dient als Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
(für Eingliederungspauschale)
Ansprechpartner
FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALESAllee 5
59439 Holzwickede
Marie Jung
Allee 5, EG, 0|32
59439 Holzwickede
(02301) 915-260
(02301) 915-44260