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Vermessungen


Allgemeine Informationen

Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit des Kreises Unna, Abteilung Bauen und Wohnen, Tel.: 0 23 03-27 19 62, Fax: 0 23 03-27 30 96.

 

Die Abteilung Landesvermessung führt Vermessungen durch, wenn

· Sie Ihr Grundstück teilen wollen ( z.B. um einen Grundstücksteil zu veräußern ),
· Unklarheiten über den Verlauf oder die Abmarkung einer Grenze bestehen,
· auf Ihrem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert
  wurde,
· Sie einen amtl. Lageplan oder sonstige verm.-technische Leistungen (z.B. 
  Absteckungen) benötigen.

 

Katastervermessungen können von Grundstückseigentümern oder ihnen gleichstehenden Berechtigten beantragt werden.

 

Bei Teilungsvermessungen sind behördliche Genehmigungen - soweit erforderlich - zu beachten ( Teilungsgenehmigung bzw. Negativzeugnis ), außerdem sind Angaben zum Verlauf der neuen Grenze zu machen.

 

Gebäudeeinmessungen sind gesetzlich vorgeschrieben, sobald auf einem Grundstück ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert worden ist. Der jeweilige Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, auf seine Kosten das Gebäude oder die Veränderung einmessen zu lassen.


Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über dieLandesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NW)
  • 1-4 DVO z. VermKatG NRW
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
  • Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden in NW (VermGebO NW)GebG NW


Notwendige Unterlagen

Bei Teilungsvermessungen darf das Grundbuchamt eine Eintragung erst vornehmen, wenn die zuständige Gemeinde die Teilung genehmigt hat oder erklärt hat, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (Negativzeugnis). Bei bebauten Grundstücken muss außerdem noch die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Teilung genehmigen. Dadurch sollen bauordnungsrechtliche Missstände verhindert werden.Bei der Beantragung dieser Genehmigungen sind wir Ihnen gerne behilflich.


Gebühren

Die Gebühren richten sich

  • bei Teilungsvermessungen nach der Länge der zu vermessenden Grenzen, nach der Fläche der neu entstandenen Grundstücke sowie dem Bodenwert im Vermessungsgebiet
    Beispiel:
    (Baugrundstück, Grenzlänge 50 - 100 m, ca. 650 m², Bodenwert 80,00 €)
    Vermessungsgebühren: 1.280,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer
  • bei Grenzvermessungen nach der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Bodenwert im Vermessungsgebiet
  • bei Gebäudeeinmessungen nach den Normalherstellungskosten `95        
    NHK `95 Gebühr
    bis 25.000,00 € 250,00 € zzgl. MWST
    ü. 25.000,00 € bis 75.000,00 € 400,00 € zzgl. MWST
    ü. 75.000,00 € bis 300.000,00 € 750,00 € zzgl. MWST

Für alle Katastervermessungen ist zusätzlich eine Gebühr von 80,00 € für Vermessungsunterlagen zu berücksichtige


Ansprechpartner

FACHBEREICH IV TECHNISCHE DIENSTE
Allee 5
59439 Holzwickede