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Festsetzung von Märkten, Floh- und Trödelmärkten


Allgemeine Informationen

 

Märkte mit gewerblichen Anbietern

 

Wer einen Markt im Gemeindegebiet veranstalten möchte, muss dazu eine Festsetzung des Marktes nach den Vorschriften der Gewerbeordnung bei der Ordnungsbehörde beantragen. Die Festsetzung des Marktes kommt nur infrage, wenn an dem Markt eine Vielzahl gewerblicher Anbieter:innen teilnimmt. In der Regel soll ein Dutzend Gewerbetreibender zusammenkommen.

Die Festsetzung eines Marktes stattet die Gewerbetreibenden mit den sogenannten Marktprivilegien aus. So sind die Markthändler:innen anlässlich eines Marktes z.B. von der Reisegewerbekartenpflicht und von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes NRW befreit. 

Die Marktfestsetzung verpflichtet jedoch zur Durchführung des Marktes. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist zu erbringen. Dies ist in der Regel durch die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszuges nachzuweisen. 

Neben dem Antrag auf Marktfestsetzung ist oft auch eine Sondernutzungserlaubnis oder eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. In manchen Fällen bedarf es auch einer verkehrsrechtlichen Anordnung.

 

Private Veranstaltung mit nicht gewerblichen Anbietern (private Trödelmärkte)

 

Soll ein Markt nur mit privaten Anbietenden veranstaltet werden, wie das oft bei den mittlerweile etablierten Dorftrödeln und Garagentrödeln, oder z.B. anlässlich eines Festes in der Kindertagesstätte oder der Schule der Fall ist, bedarf es keiner Marktfestsetzung. Es wird jedoch darum gebeten die unter den Formularen befindliche Anzeige eines privaten Trödelmarktes einzureichen. Der private Charakter schließt das Erfordernis zur Antragstellung anderer Erlaubnisse und Genehmigungen jedoch nicht aus. Weiter gelten die allgemeinen Ordnungs- und Polizeivorschriften, sowie die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes. So darf z.B. ein nicht gewerblicher Floh- oder Trödelmarkt nicht an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. 

 

Messen, Ausstellungen

 

Wer eine Messe oder eine Ausstellung im Gemeindegebiet durchführen möchte, muss dazu die Festsetzung einer Messe oder einer Ausstellung beantragen.

Eine Messe zeichnet sich dadurch aus, dass Güter bestimmter Wirtschaftszweige angeboten werden. Das Angebot einer Messe richtet sich hauptsächlich an Gewerbetreibende. Bei einer Ausstellung präsentiert eine Vielzahl von Ausstellern ein Angebot einer oder mehrerer Wirtschaftszweige und vertreibt Waren und informiert darüber.

Neben dem Antrag auf Festsetzung ist oft auch eine Sondernutzungserlaubnis oder eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz oder eine bauordnungsrechtliche Erlaubnis (in geschlossenen Räumen) erforderlich. In manchen Fällen bedarf es auch einer verkehrsrechtlichen Anordnung.


Ansprechpartner

FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede

Patrik Büttner
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-270
Telefax (02301) 915-44270


Formulare


Merkblätter

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