Städtebauliche Planung
Die Gemeinden haben nach § 2 Abs. 1 BauGB die für ihre städtebauliche Entwicklung erforder- lichen Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen. Eine unmittelbare Verfplichtung ist hieraus jedoch nicht abzuleiten, da die Notwendigkeit zur Änderung oder Aufstellung sich aus der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB ergibt.
Die Zweistufigkeit der Bauleitplanung berücksichtigt einerseits die vorbereitende Bau- leitplanung in Form des Flächennutzungsplanes, der die Grundzüge der gemeindlichen Entwicklung aufzeigt und andereseits die verbindliche Bauleitplanung, die für einzelne Gebiete oder Teile durch Bebauungspläne die Art und das Maß der baulichen Nutzung auf den jeweiligen Grundstücken regelt.
Im Bereich von städtebaulichen Planungen finden Sie die folgenden Informationen:
Städtebauliche Planung
Flächennutzungsplan
Bebauungsplan
Vorhaben- und Erschließungsplan
Innen- und Außenbereichssatzung
Gestaltungssatzung
Stellplatzsatzung
Sanierungssatzung
Informelle Rahmenplanung
Städtebauliche Verträge
Ansprechpartner:
Fachbereich IV/Technische Dienste
Ralf Bessinger
Allee 5
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