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Lotterien und Ausspielungen, Tombolen, Verlosungen

Allgemeine Informationen

 

Sie planen eine Veranstaltung, bei der auch eine Tombola stattfinden soll? 

 

Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar.

"Kleine Lotterien und Ausspielungen" bis zu einem Spielkapital von 40.000 Euro und weiterer Bedingungen fallen unter die "Allgemeine Erlaubnis" aus dem Lotteriestaatsvertrag und dem Lotterieausführungsgesetz, sind aber gegenüber dem Ordnungsamt anzeigepflichtig.

 

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale:

  • Lotterie: Längere Spielzeit bei Verlosung von Geldgewinnen

  • Ausspielung: Längere Spielzeit bei Verlosung von Sachpreisen

  • Tombola: Eintägige Spielzeit in geschlossenen Räumen oder Bereichen bei Verlosung von Geldgewinnen oder Sachpreisen

 

 

Bedingungen der "Allgemeinen Erlaubnis" für eine "Kleine Lotterie/Ausspielung":


1. Diese "Allgemeine Erlaubnis" können nur für folgende Veranstalter in Betracht kommen:

  • die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),

  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,

  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,

  • Sportvereine,

  • Feuerwehren,

  • Stiftungen.

2. Das Spielkapital darf 40.000 Euro nicht übersteigen (Euro-Summe der beabsichtigten Losverkäufe).

3. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht über das Gebiet der Stadt Dortmund ausgedehnt werden.

4. Der Spielplan der Lotterie oder Ausspielung muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsehen (Gesamtpreise der Lose).

5. Der Losverkauf darf eine Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.

6. Die Lotterie oder Ausspielung darf keine Prämien- oder Schlussziehungen vorsehen.

7. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn

  • unter Angabe des Verwendungszweckes,

  • unter Angabe des Spielkapitals

  • sowie der Dauer der Veranstaltung

  • der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen (Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels)

8. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt anzuzeigen.

 

Zuständig für die Genehmigung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, die innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt im Regierungsbezirk Arnsberg durchgeführt werden soll und nicht unter die "Allgemeine Erlaubnis" fallen, ist die Bezirksregierung Arnsberg.

 

Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen, die über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ist das Innenministerium des Landes NRW zuständig.

 

Ansprechpartner
FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede
Patrik Büttner
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-270
Telefax (02301) 915-44270
Formulare
Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels