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Ordnungsbehördliche Bestattung (Bestattungspflicht)
Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörigen) nach einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet und sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen. Rangfolge nach dem Bestattungsgesetz NRW:
Ehegatten
Lebenspartner
volljährige Kinder
Eltern
volljährige Geschwister
Großeltern
volljährige Enkelkinder
Bestattung durch die Ordnungsbehörde
Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr erst veranlasst, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind, oder die vorhandenen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen (z.B. familiäre Konflikte) als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung (z.B. Angehörige können nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von 10 Kalendertagen ermittelt werden) entbindet nicht von der Kostentragungspflicht. Die für die ordnungsbehördliche Bestattung angefallenen Bestattungskosten, einschließlich einer Verwaltungsgebühr von bis zu 300 Euro, müssen in der Regel durch die Hinterbliebenen erstattet werden.
Allee 5
59439 Holzwickede
EG, 0|21
Allee 5
59439 Holzwickede
(02301) 915-252
(02301) 915-44252
EG, 0|21
Allee 5
59439 Holzwickede
(02301) 915-253
(02301) 915-44253