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Schülerbeförderung
Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NW entscheidet der Schulträger (Gemeinde Holzwickede) über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag, wenn bestimmte Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.
Sie entstehen notwendig, wenn...
... der Schulweg zur nächstgelegenen Schule (Entfernung)
mehr als 2 km in der Primarstufe
mehr als 3,5 km in der Sekundarstufe I oder
mehr als 5 km in der Sekundarstufe II beträgt.
... der Schulweg nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist
z.B. fehlender Gehweg an einer verkehrsreichen Straße
... der Schulweg aus gesundheitlichen Gründen (nicht nur vorübergehend) nicht zumutbar ist
mindestens für 8 Wochen
Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen.
Schulweg im Sinne der Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Entsprechende Anträge erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule oder in der Schulverwaltung.
Allee 5
59439 Holzwickede
Allee 5, 2. OG, 2|43
59439 Holzwickede
(02301) 915-217
(02301) 13332
Allee 5, 2. OG, 2|43
59439 Holzwickede
(02301) 915-218
(02301) 13332