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Schornsteinfegerwesen

Allgemeine Informationen

 

 

Allgemeine Informationen

 

Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger von der zuständigen Behörde (Bezirksregierung Arnsberg) bestellt.

Über eine Suchfunktion auf der Homepage der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Arnsberg wird der*die für die jeweilige Liegenschaft zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*in (sofern es sich um ein Innungsmitglied handelt) einschließlich der Kontaktdaten angezeigt.

 

Das Kreisgebiet Unna ist in 33 Kehrbezirke aufgeteilt. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger -bBSF- unterstehen der Aufsicht des Kreises Unna.

 

Die hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten, zu denen u.a. die Durchführung der Feuerstättenschau, die Erstellung eines Feuerstättenbescheides sowie weitere Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) gehören, bleiben dem bBSF im eigenen Kehrbezirk vorbehalten.

Diese Schornsteinfegerarbeiten werden nach einer verbindlichen Gebührenordnung berechnet. Bei diesen Aufwendungen (Gebühren und Auslagen) handelt es sich um eine so genannte öffentliche Last des Grundstücks. Diese sind daher von den Grundstückseigentümern bzw. von der Gemeinschaft der Grundstückseigentümer zu tragen.

Werden die Gebühren trotz Mahnung des bBSF nicht entrichtet, können sie von der Kreisverwaltung zwangsweise beigetrieben (eingezogen) werden.

 

Für Mieter

 

Mieter haben sowohl die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten zu dulden, als auch die vom Eigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten.

Zu dulden sind auch die Arbeiten, die der Eigentümer nicht fristgerecht veranlasst hat und im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführt werden (§ 1 Abs. 4 SchfHwG).

 

Für Eigentümer

 

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, erfolgten wesentliche Änderungen, um den Vorgaben des (EU-) Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen.

Die Folge ist, dass Eigentümer von Grundstücken und Räumen, für die von ihnen zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten (§ 1 SchfHwG) ihren Schornsteinfeger selbst aussuchen können. Die Verantwortung, fristgerecht die entsprechenden Arbeiten durchführen zu lassen, liegt nunmehr bei den Eigentümern.

 

Damit ein Eigentümer weiß, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welches Zeitraumes zu veranlassen bzw. durchzuführen sind, erhält er einen Feuerstättenbescheid von seinem Bezirksschornsteinfeger.

Der Erlass des Feuerstättenbescheides erfolgt grundsätzlich nach jeder Feuerstättenschau, die zwei-mal innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren durchgeführt wird, unabhängig davon, ob die Arbeiten später durch den zuständigen bBSF oder einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden.

 

Sofern der für das Haus zuständige bBSF die vom Eigentümer zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten nicht selbst durchgeführt hat, ist ihm die fristgerechte Durchführung der Arbeiten mittels eines Formblatts (§ 4 SchfHwG) nachzuweisen. Fristgerecht bedeutet, dass die Arbeiten innerhalb der jeweils vorgegebenen Zeiträume durchgeführt werden und das Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzungen im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei dem bBSF eingehen (§ 4 Abs. 2 SchfHwG).

 

In der Gemeinde Holzwickede gibt es drei Kehrbezirke, den Bezirk Unna 5, Unna 8 und Unna 34.

 

Schornsteinfegerwesen

 

Die Namen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger lauten:

Bezirk 5:

Patrick Wittmund, Am Ahbach 17,

44869 Bochum

Tel.: 02327/ 563700

 

 

Bezirk 8:

 

Norman König, Königstraße 6, 59427 Unna

 

Tel.: 0177/5125661

E-Mail:

 

Bezirk 34:

 

Manfred Langner, In der Fuchshöhle 35,

59069 Hamm

 

Tel.: 02381 / 445395

Ansprechpartner
FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede
Patrik Büttner
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-270
Telefax (02301) 915-44270
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