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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

Allgemeine Informationen

Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben." Diese gesetzliche Definition verdeutlicht, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt.

 

Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

 

Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung.

Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - folgende Personengruppen:

  • Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 64 Jahren (Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld II)

  • sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Sozialgeld),

  • Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.

 

Andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf Krankengeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Rente, Kindergeld etc. schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, führen aber durch rechnerische Berücksichtigung dieser Leistungen auf der Einkommensseite zu einer Minderung oder auch einem gänzlichen Wegfall der Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Einkommen sind aber nicht nur Sozialleistungen, sondern auch (fast) alle anderen denkbaren Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Mieteinnahmen, Unterhaltsansprüche, Steuererstattungen und vieles mehr. Wir informieren Sie gern im persönlichen Beratungsgespräch über weitere Details und Besonderheiten (z.B. nicht anrechenbare Einkünfte, Bereinigung des Einkommens usw.). Neben der Selbsthilfe aus eigenen Kräften und der Ausschöpfung aller in Betracht kommenden (legalen) Einnahmemöglichkeiten ist schließlich vorhandenes Vermögen (Barvermögen oder Sachvermögen) vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Hier gelten jedoch großzügige Schutzvorschriften, die den Leistungsberechtigten vor besonderen Härten bewahren sollen. Auch insoweit beraten wir Sie gern detailliert im persönlichen Gespräch.

 

Bestandteile der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst regelmäßig je Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft einen Regelsatz, dessen Höhe vom Lebensalter abhängig ist. Neben den Regelsätzen sind die Kosten der Unterkunft (Wohnungsmiete oder Aufwendungen für Wohneigentum) als Bedarf zu berücksichtigen. Dabei werden Heizkosten stets nur in angemessener Höhe anerkannt, sonstige Wohnkosten zunächst in tatsächlicher Höhe und - soweit unangemessen hoch - so lange, wie ein Absenken der Kosten z.B. durch Wohnungswechsel nicht möglich oder zumutbar ist (maximal 6 Monate) in tatsächlicher, danach nur noch in angemessener Höhe. Bestimmten Personengruppen wird neben dem Regelsatz ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30 SGB XII). Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet. Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie ggf. Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32, 33 SGB XII). Die Summe der anzuerkennenden Bedarfe stellt den "Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt" für einen Bezugszeitraum (normalerweise für einen Kalendermonat) dar.

 

Zusätzliche Leistungen außerhalb der laufenden Hilfegewährung:
Einmalige Beihilfen werden - soweit notwendig - für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für die Erstausstattung mit Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Alle anderen denkbaren Einmalbedarfe sind bereits pauschaliert durch die Regelsätze abgegolten und aus diesen zu bestreiten. Von den Regelsätzen umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll allerdings als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII). Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorher erteilter Zustimmung zum Umzug ebenfalls (darlehensweise) übernommen werden.

 

Weiterhin können bzw. sollen in bestimmten Sonderfällen Schulden übernommen werden, z.B. Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder sonstige Schulden bei einer vergleichbar schweren Notlage (§ 34 SGB XII). Eine Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII kommt übrigens auch in Betracht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die ansonsten vom Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind.

 

Berechnung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt:
Bei der Berechnung der laufenden Leistung ist das bereits angesprochene Nachrangprinzip der Sozialhilfe zu beachten. Vorrang vor einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt haben - neben möglichen Aktivitäten der Selbsthilfe aus eigenen Kräften - der Einsatz aller anrechenbaren Einkünfte und des ungeschützten Vermögens (eigene Mittel).

 

Das einzusetzende Einkommen und Vermögen ist in der Berechnung der laufenden Hilfe dem Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt (siehe oben) gegenüber zu stellen. Es ergeben sich dann rechnerisch zwei Möglichkeiten:

  1. Sind die eigenen Mittel gleich hoch oder höher als der Gesamtbedarf, so besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

  2. Reichen die eigenen Mitteln dagegen nicht zur Deckung des Gesamtbedarfs, so besteht in Höhe des Unterschiedsbetrages ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

 

Diese Berechnung ist im Prinzip für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einzeln durchzuführen, wobei wir auf weitere berechnungstechnische Besonderheiten (Weitergabe von Einkommensüberschüssen im Rahmen der Horizontalberechnung) hier nicht eingehen möchten, um die Darstellung nicht unnötig kompliziert zu machen. Die Berechnung lässt sich - etwas vereinfacht - auch anhand folgender Formel verdeutlichen:

 

  • Gesamtbedarf (Regelsatz, Unterkunftskosten, evtl. Mehrbedarf, evtl. Versicherungen)

minus

  • Eigene Mittel (Bereinigtes Einkommen, ggf. einzusetzendes Vermögen)

gleich

  • Hilfe zum Lebensunterhalt.


Wichtig zu wissen für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt:
Wie bestimmte Sozialleistungsansprüche die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auf der einen Seite ausschließen (siehe oben), so sind auf der anderen Seite einem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt einige andere Sozialleistungen ausdrücklich verwehrt. Wer laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, kann z.B. zusätzlich kein Wohngeld erhalten und ebenfalls keinen Kinderzuschlag. Es gibt aber auch soziale Vergünstigungen, die gerade wegen des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt eingeräumt werden können, z.B. ein spezielles Zugangsrecht zur Krankenversicherung, die Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Telefongebührenermäßigung, die Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bei rechtlichen Streitigkeiten und manches mehr. Wir beraten Sie gern ausführlich über Vergünstigungen, die Sie als Empfänger/in von Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen können.

 

Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen.

 

Weitere Informationen:
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII. Für eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachbereiches Soziale Dienste gern zur Verfügung. Hierzu empfehlen wir eine vorherige Terminvereinbarung.

Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)Holzwickede
Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V)Holzwickede
Notwendige Unterlagen
Notwendige Unterlagen

Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von den Umständen jedes Einzelfalles ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich:

 

Vollständige Einkommensunterlagen, Belege über eventuelles Vermögen, Nachweise über laufende Ausgaben, Mietvertrag, ggf. ärztliche Bescheinigungen und Befunde (bei Erwerbsminderung). Der Fachbereich Soziale Dienste informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Ansprechpartner
FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede
Marie Jung
Allee 5, EG, 0|32
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-260
Telefax (02301) 915-44260
Janine Schendzielorz
Allee 5, EG, 0|31
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-262
Telefax (02301) 915-44262