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Denkmalschutz / Denkmalpflege
Unterschutzstellung/ Eintragung in die Denkmalliste
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 waren, bzw. sind auch weiterhin Denkmäler in Denkmallisten einzutragen.
Die Denkmallisten werden von den Gemeinden, als Untere Denkmalbehörden geführt.
Die Eintragung erfolgt(e) im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Dies gilt nicht für bewegliche Denkmäler.
Vor der Eintragung werden die Eigentümer angehört.
Nach der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Danach sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zugänglich gemacht werden.
Bei einzelnen Objekten erfolgt dieses am "Tag des offenen Denkmals", der regelmäßig in der ersten Septemberhälfte eines jeden Jahres durchgeführt wird.
Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z. B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.
Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z. B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.
Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen. Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung. Die Unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
Eigentumswechsel/ Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der Unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Gemeinde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist. Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den anderen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.
Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen - wie z. B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenstern, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.
Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erlaubnisanträge:
ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann unter Verwendung des unten stehenden Antragsformulares gestellt werden.
Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines vorliegenden Unternehmerangebotes abgegeben wird.
mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden.
Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.
Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Gemeinde Holzwickede als Untere Denkmalbehörde.
Die Untere Denkmalbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen - erteilen.
Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.
Denkmalförderung
Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand. In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Land in seinem jährlichen Haushaltsplan Mittel für Denkmalschutz und Denkmalpflege bereitstellt. Einen Rechtspflicht dieses zu tun, hat es indessen nicht. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.
Der Landschaftsverband Westfalen Lippe fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten kleine kommunale und kirchliche Denkmalpflegemaßnahmen. In Einzelfällen werden aber auch kleinere private Maßnahmen gefördert.
Enthalten Baudenkmäler Wohnraum und werden durch umfangreiche Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Wohnungen nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert und eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie und Wasser bewirkt (Modernisierung), ist unter Umständen die Bewilligung zinsgünstiger Darlehen möglich.
In diesem Zusammenhang können auch Darlehen zur Deckung städtebaulich bedingter Mehraufwendungen gewährt werden
(z. B. für Außenbauteile wie Fassaden, Fenster).
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.
Hierüber hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Titel "Steuertipps für Denkmaleigentümer – Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien" eine umfangreiche Broschüre herausgegeben. Diese kann ebenfalls bei den Gemeinnützige Werkstätten Neuss GmbH Betriebsstätte
Am Henselsgraben 3
41470 Neuss
Fax: 02137-109429
E-Mail:
bestellt werden.
Allee 5
59439 Holzwickede
Allee 5, 1. OG, 1|20
59439 Holzwickede
(02301) 915-412
(02301) 915-420