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Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen:

Eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe zwischen einem/einer Deutschen und einem/einer Ausländer/in für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, wird nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsgebrauch anerkannt hat.

 

Eheauflösungen, die im Ausland zwischen zwei Ausländern vorgenommen wurden, bedürfen der Anerkennung der zuständigen Verwaltungsbehörde.

 

Der Antrag wird im Standesamt aufgenommen und der jeweiligen Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Neuregelung ab dem 01.03.2001 für Entscheidungen in einem Mitgliedsstaat der EU: Unanfechtbare Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Behörde, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, die nach der Neuregelung nach Brüssel II - EheVO (Eheverordnung) ab dem 01.03.2001 eingeleitet worden sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Entscheidung ist als gegeben anzusehen, wenn eine Bescheinigung über die Entscheidung nach Artikel 33 der Verordnung vorgelegt wird.

 

Voraussetzungen:

  • der Antragsteller muss im Ausland geschieden sein

  • antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten und jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat

Notwendige Unterlagen
  • Nachweis über die Auflösung der Ehe mit Rechtskraftvermerk, Tatbestand und Entscheidungsgründen

  • Nachweis über die Registereintragung über die Wirksamkeit der Entscheidung

  • Nachweis über die aufgelöste Ehe (Heiratsurkunde)

  • Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person

  • Personalausweis/Reisepass

 

Den Urkunden in fremdländischer Sprache müssen von einem anerkannten  zugelasssenen für die OLG Übersetzer gefertigte Übersetzungen beigefügt werden.  

Ansprechpartner
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