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An-, Ab- und Ummeldungen
Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Holzwickede hilft Ihnen gern bei den melderechtlichen Formalitäten im Rahmen eines Wohnungswechsels. Es wird hier unterschieden zwischen Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung.
Das persönliche Erscheinen ist grundsätzlich erforderlich! Insbesondere bei einem Zuzug aus einem anderen Meldebezirk, sind auch die minderjährigen Kinder mitzubringen.
In Ausnahmefällen können Sie auch eine andere Person mit Vollmacht und unter Vorlage der originalen Ausweisdokumente damit beauftragen.
Wohnsitz an- bzw. ummelden
Wenn Sie eine neue Wohnung in Holzwickede beziehen, müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bzw. Umzug anmelden.
Die Anmeldung des Wohnsitzes kann erst ab dem Tag des tatsächlichen Einzuges vorgenommen werden. Eine in die Zukunft gerichtete Anmeldung sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Ist der Umzug innerhalb Deutschlands, werden Sie automatisch nach der Anmeldung vom Einwohnermeldeamt der Gemeinde Holzwickede in Ihrem früheren Wohnort abgemeldet.
Bitte bringen Sie die u. g. Unterlagen vollständig mit, da ansonsten eine Anmeldung nicht möglich ist.
Wohnsitz abmelden
Eine Abmeldung in Holzwickede ist erforderlich, wenn Sie
aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen (Wegzug ins Ausland),
Ihre Hauptwohnung in Holzwickede aufgeben und keine neue Wohnung mehr beziehen (ohne festen Wohnsitz).
Die Abmeldung bei der Meldebehörde ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes ist bei der Meldebehörde vorzunehmen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Besonderheiten
Bei getrennt lebenden Eltern ist seit dem 01. November 2015 eine Erklärung vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder eine alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt.
Nach § 22 (2) BMG ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt, nach § 22 (3) BMG.
Personen ab 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig.
Meldepflichtig für Personen unter 16 Jahren sind die Wohnungsgeber/Sorgeberechtigten.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer mit dem Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmung" bestellt ist, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Hinweis
Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein): Adressänderung
Die Änderung der Adresse in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein) können Sie bei Umzügen nur innerhalb des Kreises Unna gegen eine Gebühr von 10,80 € direkt bei der Ummeldung im Bürgerbüro der Gemeinde Holzwickede erledigen.
Ausweisdokumente aller Personen (bei Kindern nur sofern vorhanden, ansonsten eine Geburtsurkunde)
Reisepass (falls vorhanden, hier wird der neue Wohnort eingetragen)
Wohnungsgeberbestätigung (Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend)
Vollmacht (sofern die meldepflichtige Person nicht persönlich anwesend ist)
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (sofern Elternteile getrennt lebend sind)
Sind Sie aus dem Ausland zugezogen und
Verheiratet oder verwitwet,
benötigen Sie zusätzlich das Familienstammbuchledig,
benötigen Sie eine aktuelle Geburtsurkundegeschieden,
benötigen Sie das Familienstammbuch sowie das Scheidungsurteil
Sollte es sich nicht um deutsche oder internationale Urkunden handeln, benötigen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung.
gebührenfrei
Allee 5
59439 Holzwickede
Allee 5
59439 Holzwickede
(02301) 915-271
(02301) 915-44271
Allee 5
59439 Holzwickede
(02301) 915-273
(02301) 915-44273
Allee 5
59439 Holzwickede
(02301) 915-272
(02301) 915-44272