Zwischenwasserzähler
Allgemeine Informationen
Information zur Absetzung von Wassermengen, die auf dem eigenen Grundstück zurückgehalten werden (Gartenwasser – Absetzung)
Bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr werden auch in diesem Jahr wieder zunehmend Wasserschwundmengen geltend gemacht, die nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt worden sind und deshalb bei der Schmutzwassergebühr keine Berücksichtigung finden sollen.
Der Grund und die Höhe der sog. Wasserschwundmenge müssen also schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden. Wasserschwundmengen können z.B. durch einen gesonderten Wasserzähler nachgewiesen werden, der messrichtig (geeicht) funktioniert.
Dies bedeutet, dass der gebührenpflichtige Benutzer z.B. mit einem Zwischenwasserzähler die Wasserschwundmengen nachweisen muss, wobei er auch die Kosten für die Anschaffung, die Installation und die Unterhaltung der Messeinrichtung tragen muss.
Frischwasser, welches für die Befüllung von Schwimmbecken/Pool genutzt wurde, ist grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist dies als Schmutzwasser einzustufen.
Für die Beantragung des Abzuges stehen der Erstantrag über die Installation eines Zwischenwasserzählers sowie das Formular für die Mitteilung des Zwischenzählerstandes (bitte immer bis zum 15. Dezember eines Jahres einreichen) zur Berücksichtigung von Wasserschwundmengen zur Verfügung. Für weitere Fragen steht das Steueramt – gerne auch telefonisch während der Öffnungszeiten unter 02301 – 915 210 oder 211 – zur Verfügung.
Ansprechpartner
FACHBEREICH III FINANZENAllee 5
59439 Holzwickede
Diana Weber
Allee 5, 2. OG, 2|32
59439 Holzwickede
(02301) 915-211
(02301) 13332
Betina Wagner
Allee 5, 2. OG, 2|32
59439 Holzwickede
(02301) 915-210
(02301) 13332