Bürgerbegehren (§26 Gemeindeordnung NRW)
Allgemeine Informationen
Die Kommunalverfassung in NRW gibt den Bürgern das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Der Beschluss der Bürgerschaft tritt an die Stelle der Entscheidung des kommunalen Vertretungsorgans und hat, wie beispielsweise in § 26 Abs. 8 Satz 1 geregelt, die gleiche Wirkung wie ein Ratsbeschluss. So können die Bürger die Entscheidung über für sie wichtige und relevante Themen selbst in die Hand nehmen.
Das Verfahren der direkten kommunalen Bürgerbeteiligung ist dabei regelmäßig zweistufig und gliedert sich einerseits in den Antrag (Bürgerbegehren) einer bestimmten Anzahl von Bürgern auf Durchführung eines formalisierten Abstimmungsverfahrens sowie andererseits in die eigentliche Entscheidung der Bürger im Wege der allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Abstimmung (Bürgerentscheid).
Antragsberechtigt sind nach § 26 Abs. 1 nur die Bürger, also die zu den Gemeindewahlen Wahlberechtigten.
Rechtsgrundlagen
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