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Reisegewerbekarte


Allgemeine Informationen

 

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Zum Reisegewerbe gehören z. B. Schausteller, Handelsvertreter (Tür-zu-Tür-Geschäft) und Straßenhändler.

 

Benötige ich eine Reisegewerbekarte?
Eine Reisegewerbekarte wird benötigt, wenn jemand eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber keine gewerbliche Niederlassung hat oder ohne vorherige Bestellung tätig ist.

Darunter fallen laut § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO):

  • Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen

  • Anbieten von Leistungen

  • Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung (Tür-zu-Tür-Geschäft)

  • Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständige Schaustellerin oder nach Schaustellerart

     

Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht sind in § 55 a GewO geregelt. Einige Beispiele sind:

  • Teilnahme an Messen, Festen oder öffentlichen Festen, wenn hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)

  • Vertrieb von selbstgewonnenen Erzeugnissen z. B. Gemüse- und Obstanbau (§ 55 Abs. 1 Nr. 2)

  • Gewerbliche Tätigkeit in einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner, in der Sie auch Ihren Wohnsitz haben (§ 55 Abs. 1 Nr. 3)

 

Welche Unterlagen benötige ich?
Gemäß § 57 Abs. 1 GewO müssen Antragstellende ihre Zuverlässigkeit nachweisen, um eine Reisegewerbekarte zu erhalten. Der Nachweis der Zuverlässigkeit geschieht durch folgende Unterlagen:

  • Antragsformular 

  • Ausweisdokumente

  • Führungszeugnis Belegart O

    Zu beantragen vor Ort in Ihrem örtlich zuständigem Bürgerbüro oder per Online-Antrag über das Bundesamt für Justiz

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9

  • Zu beantragen vor Ort in Ihrem örtlich zuständigem Bürgerbüro oder per Online-Antrag über das Bundesamt für Justiz

  • Bescheinigung in Steuersachen/Unbedenklichkeitsbescheinigung (für alle vertretungsberechtigten Personen)

    Zu beantragen vor Ort oder per Telefon bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder online über ELSTER

  • Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (nur beim Verkauf unverpackter Lebensmittel)

  • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister (bei juristischen Personen)

 

Wichtige Hinweise
Die Reisegewerbekarte muss von Ihnen persönlich in der Gewerbemeldestelle in Empfang genommen werden und ist nur mit Ihrer Unterschrift gültig.

Falls Sie Ihr Reisegewerbe auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausüben wollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese müssen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen.

Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

 


Rechtsgrundlagen

§ 55 GewO


Gebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen 125,00 € und 500,00 €.


Ansprechpartner

FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede

Patrik Büttner
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-270
Telefax (02301) 915-44270


Formulare


Merkblätter

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